Geschäftsordnung der Bezirksversammlung

Geschäftsordnung der Bezirksversammlung

der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg

Stand: November 2021


I. GELTUNGSBEREICH


§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt in Ergänzung der Satzung für die Bezirksversammlung des Bezirk Düsseldorf der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg. Sie gilt in entsprechender Anwendung für die Ausschüsse der Bezirksversammlung.


II. Vorbereitung der Bezirksversammlung


§ 2 Tagesordnung:

Die Bezirksleitung setzt die Tagesordnung fest. Sie nimmt darin Anträge auf die gem. Ziffern 52 - 53 der Satzung der Bezirksebene gestellt sind.

Die Bezirksversammlung kann die Tagesordnung ergänzen, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, oder einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit ihn die Bezirksleitung als

nicht dringlich bezeichnet.


§ 3 Einladung:

Die Einladung zur Bezirksversammlung erfolgt schriftlich oder per E Mail . Ihr sind die Tagesordnung und nach Möglichkeit die erforderlichen Arbeitsunterlagen beizufügen.


III. Sitzungsordnung


§ 4 Vorsitz:

Den Vorsitz der Bezirksversammlung führt der Bezirksvorstand. Er kann die Versammlungsleitung delegieren.


§ 5 Leitung:

Die Versammlungsleitung kann bei Störungen zur Ordnung rufen und Redende ermahnen, zur Sache zu reden. Ist ein Mitglied der Versammlung insgesamt dreimal entweder zur Ordnung oder

zur Sache gerufen worden, so kann die Versammlungsleitung ihm das Wort entziehen.

Verletzt ein Mitglied der Versammlung oder ein Gast in grober Weise die Ordnung, so kann es durch einen Beschluss der Bezirksversammlung von der weiteren Teilnahme an der Sitzung entweder für

die Dauer des anstehenden Beratungspunktes oder für eine festzusetzende Zeit ausgeschlossen werden.

Entsteht im Sitzungsraum störende Unruhe, so kann die Versammlungsleitung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen.


§ 6 Beratung:

Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

Den Mitgliedern der Bezirksleitung, sowie Antragsstellenden ist auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

Liegen keine Wortmeldungen vor, so erklärt die Versammlungsleitung die Beratung für geschlossen.

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände ist zulässig.


§ 7 Anträge zu Geschäftsordnung:

Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist ohne Rücksicht auf die Redeliste stattzugeben, so bald die Person , die zur Zeit der Wortmeldung zur Geschäftsordnung sprach, ausgesprochen hat.

Aufgrund einer Wortmeldung zu Geschäftsordnung darf nicht zur Sache gesprochen werden.

Verstößt ein:e Redner:in hiergegen, entzieht ihm:ihr die Versammlungsleitung das Wort.


Wer zur Geschäftsordnung das Wort erhalten hat, kann folgende Anträge stellen:

a) Antrag auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt

Der aktuelle Tagesordnungspunkt wird sofort geschlossen, der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen.

b) Antrag auf Vertagung

Der entsprechende Tagesordnungspunkt wird beendet. Eine Vertagung erfolgt automatisch auf die nächste Bezirksversammlung.

c) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss

Der entsprechende Antrag oder inhaltliche Punkt wird durch einen Ausschuss bearbeitet.

Dieser Ausschuss wird gem. §§ 21§ 21--23 dieser Geschäftsordnung 23 dieser Geschäftsordnung gebildet. Die Wahl der gebildet. Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses muss unmittelbar nach

dem Beschluss dieses Mitglieder des Ausschusses muss unmittelbar nach dem Beschluss dieses Geschäftsordnungsantrags Geschäftsordnungsantrags in geheimer Wahl in geheimer Wahl erfolgen.

d) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung

Die Redeliste entfällt. Die Debatte (Antragsdiskussion) wird sofort beendet und die Abstimmung folgt sofort.

e) Antrag auf Schluss der Redeliste

Alle derzeit auf der Redeliste geführten Redenden dürfen ihre Redebeiträge noch einbringen, danach ist die Debatte beendet und die Abstimmung folgt.

f) Antrag auf Beschränkung der Redezeit

Mit diesem Antrag kann die Redezeit pro Redebeitrag begrenzt werden. Eine Angabe zur Beschränkung ist zu machen (bspw. 1 Minute).

g) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Dieser Antrag unterbricht die Sitzung. Eine Angabe über die Dauer der Unterbrechung ist zu machen (bspw. 5 Minuten).

h) Antrag auf Nichtbefassung

Der entsprechende inhaltliche Tagesordnungspunkt wird beendet. Es findet keine Debatte, Abstimmung oder zum Tagesordnungspunkt statt.


Über einen Antrag zu Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem Gelegenheit gegeben worden ist, dass je ein Mitglied der Bezirksversammlung für und gegen den Antrag sprechen kann.

Liegen mehrere Anträge vor, so ist über sie in der oben angegebenen Reihenfolge abzustimmen.


IV. Abstimmung


§ 8 Beschlussfähigkeit:

Die Versammlungsleitung stellt zu Beginn der Bezirksversammlung und im Übrigen jederzeit auf Verlangen die Beschlussfähigkeit fest. Solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist, gilt die Bezirksversammlung als beschlussfähig.


§ 9 Abstimmungen:

Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, so ist über den am weitestgehenden zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die Bezirksleitung, welches der weitestgehende Antrag ist. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung ist außer in den in der Satzung vorgesehenen Fällen geheim, wenn ein Mitglied der Bezirksversammlung es beantragt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Ist das Ergebnis der Abstimmung nicht zweifelsfrei feststellbar, so wird die Gegenprobe gemacht. Besteht auch dann noch keine Klarheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen und auszuzählen.

Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den die Protokollführer in und die Versammlungsleitung, die das Ergebnis verkündet.


V. Wahlen


§ 10 Wahlvorschläge:

Wahlvorschläge zum Bezirksvorstand und den weiteren Wahlen sind dem Wahlausschuss zu den festgesetzten Fristen einzureichen. Die Frist endet frühestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin der Bezirksversammlung , spätestens mit dem Beginn der Kandidat*innenvorstellung zur jeweiligen Wahl im Rahmen der Bezirksversammlung.


§ 11 Verlauf der Wahl:

Die Leitung der Wahlen zum Bezirksvorstand obliegt dem Wahlausschuss; die Leitung aller übrigen Wahlen dem Wahlausschuss gemeinsam mit dem Bezirksvorstand.

Die Personalaussprache erfolgt in Abwesenheit der des Wahlkandidaten in. Die Wahlleitung hat das Wahlergebnis festzustellen und zu verkünden. Er*Sie fragt den*die Gewählte*n ob er*sie die Wahl annehme.


VI. Protokollierung


§ 12 Protokoll:

Über den Verlauf der Bezirksversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält:

1. Gegenstand und Ergebnis der Abstimmungen

2. Beschlüsse im Wortlaut

3. Alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.


§ 13 Protokollführer:

Die Bezirksleitung bestimmt die Protokollführung.


§ 14 Verlesung:

Auf Verlangen eines Mitglieds der Bezirksversammlung ist das Protokoll jederzeit zu verlesen.


§ 15 Beanstandungen:

Wird das Protokoll beanstandet und der Einspruch nicht durch Erklärung des*der Protokollführenden behoben, so entscheidet die Bezirksversammlung.

Wird der Einspruch als begründet erachtet, so ist das Protokoll zu berichtigen.


§ 16 Unterzeichnung:

Das Protokoll ist von dem*der Protokollführenden und von einem Mitglied des Bezirksvorstands zu unterschreiben.


§ 17 Übersendung

Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern der Bezirksversammlung binnen 3 Monaten nach Beendigung der Versammlung zu übersenden.

Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Versand beim Bezirksvorstand gegen die Fassung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben wird.

Die Bezirksleitung benachrichtigt die Mitglieder der Bezirksversammlug über Einspruch gegen das Protokoll.


VII. Wahlausschuss


§ 18 Einsetzung und Besetzung:

Der Wahlausschuss wird für zwei Jahre gewählt. Er bereitet alle in diesem Zeitraum anstehenden Wahlen zum und führt sie durch. Darüber hinaus berät der Wahlausschuss die Bezirksleitung zu für Aufgaben auf Bezirksebene geeigneten Personen.

Dem Wahlausschuss gehören an:

Bis zu fünf, jedoch mindestens drei Personen, die von der Bezirksversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Zum Wahlausschuss gehört ferner ein Mitglied der Bezirksleitung.

Die Bezirksversammlung wählt, in maximal gleicher Anzahl, stellvertretende Mitglieder, welche entsprechend ihrer erhaltenen Stimmen in den Wahlausschuss bei Ausscheiden eines Mitglieds nachfolgen.


§ 19 Berichterstattung:

Der Wahlausschuss wählt sich eine*n Vorsitzende*n, der*die die Geschäftsführung wahrnimmt. Er*Sie informiert die Bezirksversammlung über die Arbeit des Wahlausschusses und stellt die Kandidat*innen rechtzeitig vor.


§ 20 Aufgabe:

a) Der Wahlausschuss schreibt die Wahl aus. Er informiert die Bezirksversammlung über formiert die Bezirksversammlung über anstehende Fristen.

b) Er nimmt die Kandidat*innenvorschläge entgegen und spricht mit den Vorgeschlagenen. Er informiert die Vorgeschlagenen über die Ämter und die damit verbundenen Aufgaben. Er hilft bei der

Klärung anstehender Sachfragen und führt notwendige Anstellungsgespräche.

c) Um sicherzustellen, dass eine Wahl stattfinden kann, soll der Wahlausschuss selbst initiativ werden.

d) Er führt die Wahl durch. Zum Wahlgang gehören: Personalbefragung, Personalaussprache, Wahlhandlung, Bekanntgabe des Ergebnisses.


VIII. Weitere Ausschüsse


§ 21 Einsetzung:

Die Bezirksversammlung entscheidet über die Bildung eines Ausschusses durch Beschluss.


§ 22 Besetzung:

Ein Ausschuss besteht aus sechs von der Bezirksversammlung gewählten Mitgliedern. Hiervon sollen nach Möglichkeit 2 Mitglieder der Bezirksleitung angehören. Er hat das Recht sachkundige Berater heranzuziehen.


§ 23 Vorsitz und Berichterstattung:

Ein Ausschuss wählt seine*n Vorsitzende*n und dessen Stellvertreter*in.

Er wählt eine*n Berichterstatter*in, der*die die Bezirksversammlung über das Ergebnis der Beratungen unterrichtet und den Entscheidungsvorschlag bekannt gibt.


IX. Schlussbestimmungen


§ 24Auslegung:

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Bezirksversammlung.


§ 25 Inkrafttreten:

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Bezirksversammlung in Kraft.