Allgemeine Geschäftsbedingungen
zu dem Angebot des Bezirks Düsseldorf der DPSG an die Mitglieder der Stämme des Bezirk Düsseldorf
§ 1 Anmeldung und Vertragsgegenstand
(1) Das Angebot des DPSG Bezirk Düsseldorf richtet sich an alle Kinder, Jugendlichen und Leitenden, die Mitglied in einem Stamm im Bezirk Düsseldorf sind. Die Anmeldung für minderjährige Teilnehmende muss durch die Personensorgeberechtigten des Kindes erfolgen, die dann Vertragspartner*in des Trägers der Veranstaltung werden.
(2) Grundlage des Angebots sind die Anmeldung und die ergänzenden Informationen des Bezirks Düsseldorf für die jeweilige Veranstaltung. Mit der Anmeldung erkennen die Personensorgeberechtigten oder volljährige Teilnehmende die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bezirks Düsseldorf an.
(3) Die Anmeldung erfolgt online. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Anmeldebestätigung durch den Träger der jeweiligen Veranstaltung zustande.
(5) Die Vergabe der Teilnehmendenplätze erfolgt nach Reihenfolge des Zugangs der Anmeldungen.
(6) Die Personensorgeberechtigten oder die selbst volljährige Person verpflichtet/n sich, alle für die Betreuung wichtigen Informationen vollständig und unaufgefordert anzugeben (Besonderheiten, Krankheiten, körperliche und geistige Einschränkungen, Einschränkungen bei der Speisenwahl, etc.).
(7) Der jeweilige Träger kann nach Vertragsschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen und Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für die Teilnehmenden unzumutbar sind.
§ 2 Zahlungsbedingungen
(1) Mit der Anmeldung ihres/r Kindes/r verpflichten sich die Personensorgenberechtigten oder selbst volljährige Person dazu, den/die für einen zugeteilten Platz entsprechenden Teilnahmebeitrag/-beiträge zu entrichten. Die Teilnahmebeiträge sind der Anmeldung zu entnehmen.
(2) Die Zahlung des Teilnahmebeitrags erfolgt über die bei der Onlineanmeldung genannten Zahlungsarten. Nach Zahlung des Teilnahmebeitrags erhalten die Personensorgeberechtigten oder die selbst volljährige Person eine Anmelde- und Zahlungsbestätigung. Im Teilnahmebetrag sind alle Leistungen enthalten, die für die entsprechende Veranstaltung notwendig sind (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegung, Eintrittsgelder).
§ 3 Rücktritt der angemeldeten Person
(1) Falls die angemeldete Person wider Erwarten nicht an einer angemeldeten Veranstaltung teilnehmen kann, ist eine rechtzeitige Abmeldung durch die Personensorgeberechtigten oder selbst volljährige Person vor der betreffenden Veranstaltung (schriftlich oder per Mail, i.d.R. vier Wochen vor der Veranstaltung) notwendig. Kann die Person wegen Krankheit nur an einzelnen Tagen nicht teilnehmen, so erfolgt keine anteilige Erstattung.
(2) Die schlichte Nichtzahlung des Teilnahmebetrags stellt keinesfalls eine Rücktrittserklärung der Personensorgeberechtigten oder selbst volljährige Person von einer gebuchten Veranstaltung dar. Der Träger der Veranstaltung hat weiterhin einen Anspruch auf den Teilnahmebetrag und wird diesen nach Mahnung gerichtlich geltend machen.
(3) Klarstellend wird vereinbart, dass Teilnahmebeiträge für gebuchte Veranstaltungen auch dann fällig werden, wenn eine Person unentschuldigt nicht teilnimmt. Eine Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nicht.
§ 4 Rücktritt durch den Bezirk Düsseldorf
Der Bezirk Düsseldorf kann vom Vertrag zurücktreten,
In diesen Fällen ist der Rücktritt durch den Bezirk Düsseldorf unverzüglich gegenüber den Personensorgeberechtigten oder volljährigen Teilnehmenden zu erklären.
§ 5 Rücktritt im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
(1) Wird die Durchführung der Veranstaltung infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, Streiks, Naturkatastrophen, behördliche/hoheitlichen Anordnungen, Epidemien oder Pandemien) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisvertrags berechtigt.
(2) Der Träger der jeweiligen Veranstaltung ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, die Teilnehmenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die Personensorgeberechtigten bzw. volljährigen Teilnehmenden je zur Hälfte.
§ 6 Mitwirkungspflicht, Ausschluss, Haftung
(1) Die gesetzliche Aufsichtspflicht wird durch die Betreuungskräfte des jeweiligen Trägers der Veranstaltung wahrgenommen. Es kann keine ständige Aufsicht gewährleistet werden. Die Kinder und Jugendlichen dürfen kurzzeitig nach Abmeldung bei einer Leitungsperson, ohne Leitungsperson, in Begleitung zweier anderer Teilnehmenden den Platz verlassen.
(2) Es wird erwartet, dass die Personensorgeberechtigten oder selbst volljährige Person und Kinder die Regeln der Veranstaltung respektieren sowie den Weisungen der Betreuungskräfte Folge leisten. Geschieht dies nicht, kann die jeweilige Person von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Evtl. zusätzlich anfallende Rückfahrtkosten werden in diesem Fall von den Personensorgeberechtigten oder der volljährigen Person selbst getragen. Der Teilnahmebetrag wird in einem solchen Fall, auch nicht teilweise, erstattet.
(3) Es gilt der Leitfaden zum Umgang mit Alkohol der DPSG Düsseldorf.
(4) Den Kindern sind durch die Personensorgeberechtigten oder bei selbst volljähriger Person selbst die in den jeweiligen Veranstaltungsbeschreibungen aufgeführten Utensilien, z.B. Schwimmsachen und Sonnenschutz, vollständig mitzugeben/mitzubringen. Klarstellend wird vereinbart, dass keine Erstattung von Teilnahmebeträgen erfolgt, wenn das angemeldete Kind die Veranstaltung teilweise nicht wahrnehmen kann, da ihm/ihr erforderliche Utensilien fehlen.
(5) Bei Verlust von Gegenständen übernimmt der Träger der Veranstaltung keine Haftung.
(6) Eventuelle Kosten der Krankenbehandlung bitte(n) ich/wir zu bezahlen. Die Auslagen werden von mir/uns nach Vorlage der Rechnung erstattet. Sollte es in Notfällen nicht möglich sein einen Personensorgeberechtigten zu erreichen gestatte ich dem Leitungsteam die medizinische Erstversorgung (inkl. Medikamentengabe) für mein Kind. Diese wird immer durch fachkundiges medizinisches Personal durchgeführt. Die Entscheidung über eine Medikamentengabe wird ausschließlich durch einen*eine Arzt*Ärztin aus dem Leitungsteam getroffen.
§ 7 Unfallversicherung
Der jeweilige Träger der Veranstaltung schließt für die Dauer der Veranstaltung eine Unfall- und Haftpflichtversicherung ab. Die Haftpflichtversicherung tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich Teilnehmende untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht für den Verlust oder das Abhandenkommen von Sachen aller Art.
§ 8 Datenschutz
Es gilt die allgemeine Datenschutzerklärung des DPSG Bezirk Düsseldorf.
§ 9 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. Die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand des Bezirks Düsseldorf ist Düsseldorf.
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